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Nummer 15.1 Verjährungsfrist für Mängel des Systems

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller


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Ziffer 13.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB sieht eine Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel von 24 Monaten vor.


Im ersten Ankreuzfeld der Nummer 15.1 des EVB-IT Systemlieferungsvertrags kann eine kürzere oder längere Frist vereinbart werden, wobei aufgrund der Formularmäßigkeit der Regelungen hier die Frist drei Jahre nicht überschreiten sollte. Anderenfalls könnte es passieren, dass ein Gericht die Verlängerung der Verjährungsfrist für unwirksam hält.

 

Um längere Verjährungsfristen als drei Jahre zu regeln, sollte vom zweiten Ankreuzfeld Gebrauch gemacht werden. Hier kann eine individuelle Regelung getroffen werden und das natürlich nicht nur in Bezug auf die Dauer, sondern im Hinblick auf andere Konditionen.

 

 

Mit dem dritten Ankreuzfeld lässt sich schließlich eine Besonderheit der EVB-IT-Systemlieferung ändern: In Ziffer 13.2 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB ist standardmäßig vereinbart, dass die Gewährleistungsansprüche zwar auch für Standardsoftware gelten, aber ein denkbares Recht, nämlich das zum Rücktritt vom Vetrag wegen Mängeln der Standardsoftware innerhalb eines Jahres ausgeübt werden muss. Wird hier eine Frist von 24 Monaten eingetragen, so laufen sämtliche Ansprüche wegen Mängeln wieder zwei Jahre. 

 

Zugehörige AGB-Klausel: Ziffer 13.2


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29.03.2024

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