Nummer 12.4 Entsorgung der Hardware
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Im ersten Ankreuzfeld können hier weitere Regelungen zur Entsorgung der gelieferten Hardware nach Ende ihrer Nutzung getroffen werden.

Zudem kann im zweiten Ankreuzfeld auch die Entsorgung anderer Hardware vereinbart werden, z. B. derjenigen, die mit der nunmehr gelieferten Hardware abgelöst werden soll. Dabei ist zu beachten, dass diese Einbeziehung von Leistungen, die eigentlich mit der Systemlieferung nichts zu tun hat, möglicherweise vergaberechtlich problematisch und daher sorgfältig zu prüfen ist, gerade wenn es sich um größere Mengen von Hardware handelt.
Zugehörige AGB-Klausel: Ziffer 2.1
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Aktuelle Veröffentlichungen
Michael Karger, BGH: "Handlungsanweisung" für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, in GRUR-Prax 2012, 35
Stephan Schmidt, OLG Schleswig: Aufklärungspflichten des Mobilfunkanbieters über Gebühren für Internetzugang, in MMR 2011, Heft 12, S. 836
Dr. Thomas Stögmüller, OLG Karlsruhe: Verbot der Aufspaltung von Lizenzen ist AGB-rechtlich und kartellrechtlich zulässig, in GRUR-Prax 2011, Heft 17, S. 402
Dr. Sandro Gaycken / Dr. Michael Karger, Entnetzung statt Vernetzung - Paradigmenwechsel bei der IT-Sicherheit,
Multimedia und Recht (MMR) 2011, 3.
Norman Müller u.a.: Die neuen EVB-IT Systemlieferung, Eine Vorstellung ausgewählter Regelungen im Vergleich mit den EVB-IT System, Computer und Recht, CR 2010, 147 ff.
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