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Nummer 12.3 Mitteilung von Kopier- oder Nutzungssperren

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller


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In Nummer 12.3 des EVB-IT Systemlieferungsvertrags hat der Auftragnehmer anzugeben, ob ihm Kopier- oder Nutzungssperren in den Systemkomponenten bekannt sind. Sind ihm solche Sperren bekannt, hat er die betroffene Systemkomponente zu bezeichnen und in einer Anlage entsprechende konkretere Angaben zu machen: 

 

 

Zu beachten ist, dass der Auftragnehmer auch ohne diese Regelung gemäß Ziffer 6.5 EVB-IT Systemlieferungs-AGB verpflichtet wäre, diejenigen Sperren anzugeben, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Systemkomponente be- oder verhindern. Dazu gehört z. B. ein "Zeitschalter", der trotz dauerhaftem Nutzungsrecht des Auftraggebers von Zeit zu Zeit die Software lahmlegt, bis der Zeitstempel verlängert wird.

 

Die Abfragen im EVB-IT Vertragsformular unter Nummer 12.3 gehen jedoch über den Wortlaut der Ziffer 6.5 EVB-IT Systemlieferungs-AGB hinaus und erwarten eine Nennung und Erläuterung jeglicher Sperren unabhängig davon, ob die "vertragsgemäße" Nutzung durch die Sperre beeinträchtigt wird oder nicht.

 

Zugehörige AGB-Klausel: Ziffer 6.5


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Norman Müller

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19.05.2012

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