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Neues Gutachten widerlegt ebenfalls Rechtsansicht des ULD in Sachen Facebook

1.12.2011 | Datenschutz und IT-Sicherheit | Social Media | Datenschutz | von Stephan Schmidt

Bereits am 20.08.2011 hatte ich Zweifel an der Rechtsansicht des ULD geäußert und war insbesondere darauf eingegangen, dass Betreiber von Facebook-Fanpages  den Prozess der Datenverarbeitung gerade nicht beeinflussen können und daher nicht als verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts zu betrachten sind (http://www.it-rechts-praxis.de/meldungen/Verstoesst-die-Verwendung-des-%E2%80%9EGefaellt-mir%E2%80%9C-Button-wirklich-gegen-deutsches-Datenschutzrecht--211).

 

Diese Ansicht wird nun durch ein weiteres Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtags bestätigt (http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl17/umdrucke/2900/umdruck-17-2988.pdf). Die Bearbeiter kommen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage bzw. einer Webseite die den Like-Button einbindet, nicht verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts ist. Das Gutachten führt dazu aus, dass verantwortlichen Stelle nur sein kann, wer einen gewisser Grad an Einflussmöglichkeiten auf die tatsächlich erfolgenden Datenverarbeitungsprozesse hat. Diese Einflussmöglichkeit fehlt im Fall von Facebook aber völlig. Allein Facebook entscheidet wie mit den Daten umgegangen wird. Betreiber von Fanpages haben darauf keinerlei Einflussmöglichkeiten.

 

Es bleibt nun abzuwarten, ob das ULD seine inzwischen von vielen Seite bezweifelte Rechtsansicht aufrechterhält. Wir werden hier weiter darüber informieren.


20.04.2024

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