
Vergaberecht
Neue Schwellenwerte im Vergaberecht ab 1.1.2012
5.01.2012 | Vergaberecht | von Carsten Gerlach
Ob eine Vergabe national oder EU-weit durchzuführen ist, hängt davon ab, ob die Höhe des geschätzten Auftragswertes unterhalb oder oberhalb bestimmter Schwellenwerte liegt. Unterschreitet der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte, ist von einem nationales Vergabeverfahren auszugehen. Überschreitet der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte, handelt es sich um ein EU-weites Vergabeverfahren. Die Schwellenwerte sind zum 1.1.2012 geändert worden.Bedeutung der Schwellenwerte für das Vergabeverfahren
Handelt es sich um ein nationales Verfahren, also um ein Verfahren, das unterhalb der Schwellenwerte liegt, sind die Grundparagrafen der VOL/A sowie der VOB/A einschlägig.
Wird ein EU-weites Verfahren durchgeführt, kommen die Grundparagrafen und die im Abschnitt 2 der VOL/A und VOB/A befindlichen a-Paragrafen zur Anwendung. Zudem ist der Rechtsschutz für nationale und EU-weite Verfahren unterschiedlich ausgestaltet. Die Anrufung der Vergabekammern ist nur bei EU-weiten Verfahren mit Auftragswerten oberhalb der Schwellenwerte zulässig.
Geänderte Schwellenwerte für Vergabeverfahren ab 1.1.2012
Die aktuellen Schwellenwerte sind der Verordnung Nr. 1251/2011 vom 30. November 2011 zu entnehmen und mit Wirkung zum 1. Januar 2012 geändert worden.
Seit dem 01.01.2012 gelten folgende Schwellenwerte:
- Für Bauaufträge
ab 1.1.2012: 5.000.000,00 Euro
(zuvor: 4.845.000,00 Euro) - Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge
ab 1.1.2012: 200.000,00 Euro
(zuvor: 193.000,00 Euro)
Dieser Schwellenwert ist entscheidend für die Vergabe von IT-Projekten - diese sind in der Regel Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sinne der VgV! - Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich
ab 1.1.2012: 400.000,00 Euro
(zuvor 387.000,00 Euro) - Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bestimmter oberster Bundesbehörden
ab 1.1.2012: 130.00,00 Euro
(zuvor 125.000,00 Euro)

