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Neue Schwellenwerte im Vergaberecht ab 01.01.2012

5.01.2012 | Vergaberecht | von Carsten Gerlach

Ob eine Vergabe national oder EU-weit durchzuführen ist, hängt davon ab, ob die Höhe des geschätzten Auftragswertes unterhalb oder oberhalb bestimmter Schwellenwerte liegt. Unterschreitet der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte, ist von einem nationalen Vergabeverfahren auszugehen. Überschreitet der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte, handelt es sich um ein EU-weites Vergabeverfahren.  Die Schwellenwerte sind zum 01.01.2012 geändert worden.

Bedeutung der Schwellenwerte für das Vergabeverfahren


Handelt es sich um ein nationales Verfahren, also um ein Verfahren, das unterhalb der Schwellenwerte liegt, sind die Basisparagrafen der VOL/A sowie der VOB/A einschlägig.

Wird ein EU-weites Verfahren durchgeführt, kommen die Basisparagrafen und die im Abschnitt 2 der VOL/A und VOB/A befindlichen EG-Paragrafen zur Anwendung. Zudem ist der Rechtsschutz für nationale und EU-weite Verfahren unterschiedlich ausgestaltet. Die Anrufung der Vergabekammern ist nur bei EU-weiten Verfahren mit Auftragswerten oberhalb der Schwellenwerte zulässig.

Geänderte Schwellenwerte für Vergabeverfahren ab 01.01.2012


Die aktuellen Schwellenwerte sind der Verordnung Nr. 1251/2011 vom 30. November 2011 zu entnehmen und mit Wirkung zum 1. Januar 2012 geändert worden.

 

Zu  beachten ist allerdings, dass für Auftraggeber in Deutschland die in der Verordnung zur Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) geregelten Schwellenwerte  maßgeblich sind, bis eine Anpassung der VgV an die neuen Schwellenwerte durch den Gesetzgeber erfolgt ist. Einzige Ausnahme stellt der Schwellenwert für Sektorenauftraggeber dar.  Dieser Schwellenwert gilt aufgrund der dynamischen Verweisung in § 1 II SektVO unmittelbar.

Seit dem 01.01.2012 betragen die Schwellenwerte:

  • für Bauaufträge
    ab 1.1.2012: 5.000.000,00 Euro
    (zuvor: 4.845.000,00 Euro),

  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge
    ab 1.1.2012: 200.000,00 Euro
    (zuvor: 193.000,00 Euro).

    Dieser Schwellenwert ist entscheidend für die Vergabe von IT-Projekten - diese sind in der Regel Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sinne der VgV!

  • Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich
    ab 1.1.2012:  400.000,00 Euro
    (zuvor 387.000,00 Euro),

  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bestimmter oberster Bundesbehörden
    ab 1.1.2012: 130.00,00 Euro
    (zuvor 125.000,00 Euro).

 

 

Anpassung der VgV an die neuen Schwellenwerte -  Inkrafttreten der EU-Schwellenwerte am 22. März 2012

 

 

Am 21. März 2012 erfolgte die Veröffentlichung der  Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt. Mithin sind die  o.g. neuen EU-Schwellenwerte am 22. März 2012 in Kraft getreten.


29.03.2024

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