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Mitwirkung des Auftraggebers

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Carsten Gerlach

Dem Auftraggeber können unter Umständen Mitwirkungsleistungen aus Nummer 13 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages obliegen. Der Auftraggeber muss genau wissen, ob er in der Lage ist, diese Mitwirkungsleistungen zu erbringen, da sie unterschiedliche Einwirkungen auf den Vertrag haben.


Risiken für den Auftraggeber


Zum einen sind Mitwirkungsleistungen ein vergütungsbestimmender Faktor und zum anderen gilt, dass die Nichterfüllung von Mitwirkungsleistungen den Auftragnehmer berechtigen, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und/oder Schadensersatz zu fordern. Auch vereitelt die Nichterfüllung von Mitwirkungsleistungen die Möglichkeit des Auftraggebers, wegen Pflichtverletzung des Auftragnehmers Ansprüche geltend zu machen.


Konkrete Vereinbarung notwendig


Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers sind daher nach Art, Umfang und Zeitaufwand so konkret und abschließend wie möglich zu vereinbaren.

 

Ziffer 10 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB regelt, dass - mit Ausnahme von Selbstverständlichkeiten wie Zugang zu Räumlichkeiten des Auftragebers und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur etc. - die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers konkret und abschließend in Nummer 13 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages aufgeführt sind.




Durch diese konkrete und abschließende Vereinbarung von Mitwirkungen soll verhindert werden, dass Auftragnehmer im Projektverlauf ständig neue Mitwirkungsleistungen als selbstverständlich geschuldet "erfinden" um den Auftraggeber in die Verantwortung zu nehmen und Risiken und Probleme auf den Auftraggeber abzuwälzen.


Um den Auftraggeber davor zu schützen, dass er möglicherweise im Projektverlauf wegen Unkenntnis in Gefahr gerät, Mitwirkungen nicht rechtzeitig zu erbringen, regelt Ziffer 6.3 EVB-IT Systemlieferungs-AGB, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen hat, wenn keine festen Termine vereinbart sind.


16.04.2024

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