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Mitteilungspflichten des Auftragnehmers

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Carsten Gerlach

Ziff. 6 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB befasst sich mit den Mitteilungspflichten und Aufklärungspflichten des Auftragnehmers.


Aufklärung im Rahmen der Gesamtverantwortung

 

Die Gesamtverantwortlichkeit des Auftragnehmers zeigt sich auch in den Aufklärungspflichten, die diesem aufgrund der AGB auferlegt werden. Ziel ist es, dass der Auftraggeber möglichst umfassend sowohl über Risiken und Probleme im Projekt als auch über auf ihn zukommende Aufgaben informiert ist.


Neben dem eigentlichen Aufklärungs- und Unterrichtungszweck sollen diese Regelungen es aber dem Auftragnehmer auch erschweren, sich unter Hinweis auf unklare Vorgaben bzw. durch den Auftraggeber nicht eingehaltene Mitwirkungsobliegenheiten für eigenen Verzug bzw. sonstige Versäumnisse zu entschuldigen und sich so seiner Verantwortung zu entziehen.


Hinweispflicht bei fehlerhaften Vorgaben 


So hat der  Auftragnehmer dem Auftraggeber beispielsweise unverzüglich mitzuteilen, sollten Vorgaben des Auftraggebers in nicht unwesentlichem Umfang fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich oder objektiv nicht ausführbar oder beigestellte Systemkomponenten nicht vertragsgemäß sein.

 

In der Regel hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber gleichzeitig die ihm erkennbaren Folgen schriftlich mitzuteilen. Diese Verpflichtung soll jedoch keine unangemessene Belastung des Auftragnehmers darstellen oder die Planung des Auftraggebers ersetzen. Daher wurde die Regelung dergestalt begrenzt, dass der Auftragnehmer nicht verpflichtet sein soll, die Vorgaben und Beistellungen weitergehend zu untersuchen und zu prüfen, als dies für die Erstellung des Systems erforderlich ist. Eine entsprechende Verpflichtung gilt auch für die Datensicherungsmaßnahmen des Auftraggebers.

 

Hinweis auf Mitwirkungspflichten des Auftraggebers


Überdies hat der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig auf zu erbringende Mitwirkungsleistungen hinzuweisen, es sei denn, diese wurden bereits in abgestimmten Zeitplänen z. B. dem Termin- und Leistungsplan gemäß Nummer 8 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages festgehalten. Hält der Auftragnehmer diese Hinweispflicht nicht ein, kann er sich bei einer Verzögerung der Leistung nicht damit entschuldigen, dass die Verzögerung auf unterlassene Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers zurückzuführen sind.

29.03.2024

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