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LG Hamburg: Zulässiger Verkauf einzelner Lizenzen aus einem Volumenlizenzvertrag

20.02.2010 | Urteile | Gebrauchtsoftware | von Carsten Gerlach

Nach Auffassung des LG Hamburg erschöpft sich bei Volumenlizenzverträgen mit Übergabe eines "Master-Datenträgers" das Verbreitungsrecht an jedem einzelnen Nutzungsrecht. Diese sind somit jeweils wie eigenständige Vervielfältigungsstücke zu behandeln. Der Verkauf einzelner Lizenzen bzw. Nutzungsrechte aus einem Volumenlizenzvertrag heraus ist daher auch ohne Zustimmung des Anbieters wirksam (1. Instanz: Landgericht Hamburg Urteil vom 29.06.2006, Aktenzeichen 315 O 343/06; 2. Instanz: OLG Hamburg, Urteil vom 7.2.2007, Aktenzeichen 5 U 140/0).

 

Sachverhalt


Im Rahmen des Microsoft-Select-Vertrages hat Microsoft an Großkunden Software-Lizenzen vergeben. Zusätzlich wurde eine Masterkopie übergeben. Die Antragsgegnerin - ein "Gebrauchtsoftware-Händler" - erwarb diese "gebrauchten" Softwarelizenzen und veräußerte die Lizenzen an sogenannte Zweiterwerber weiter. Auf die Übergabe des Master-Datenträgers wurde dabei z.T. verzichtet. Waren die Zweiterwerber bereits Microsoft-Großkunden, nutzten sie ihre vorhandene Masterkopie und installierten davon im Rahmen der neu erworbenen "Gebrauchtlizenzen" weitere Kopien der Software.


Die Antragstellerin beantragte vor dem LG Hamburg, der Antragsgegnerin die Werbung für diese Art des Verkaufs "gebrauchter" Softwarelizenzen zu untersagen.

 

Entscheidungsgründe


Das LG Hamburg entschied, dass die Werbung der Antragsgegnerin keine irreführende Werbung und somit kein Verstoß gegen das UWG sei. Die Übertragung der Lizenzen durch die Antragsgegnerin an die Zweiterwerber sei urheberrechtlich zulässig, da der Erschöpfungsgrundsatz nach §§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 Satz 2  UrhG entsprechend anwenbar sei.


Durch die in Erfüllung eines Volumenlizenzvertrags erfolgte Einräumung von Nutzungsrechten an der Software habe sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf jedes einzelne eingeräumte Nutzungsrecht erschöpft. Die Nutzungsrechte seien jeweils wie ein eigenständig zu beurteilendes Vervielfältigungsstück der Software zu behandeln.


Auch wenn der Zweiterwerber keine Masterkopie besäße, könne ihm der Ersterwerber ihm eine Kopie hiervon überlassen.


Entgegenstehende vertragliche Regelungen verstoßen nach Auffassung des LG Hamburg gegen das gesetzliche Leitbild des Erschöpfungsgrundsatzes und sind damit AGB-rechtlich unwirksam.

 

Das Landgericht München (LG München, Urteil vom 28.11.2007, Aktenzeichen 30 O 8684/07) hat sich der Rechtsauffassung des LG Hamburg angeschlossen.


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Carsten Gerlach

Rechtsanwalt
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