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LG Bochum: Schadensersatz und Auskunftsansprüche bei LGPL-Verletzung

14.02.2011 | Urteile | Open Source | von Carsten Gerlach

Das LG Bochum hat bei einer Verletzung von Lizenzbedingungen der LGPL urheberrechtliche Schadensersatz- und Auskunftsansprüche bejaht. Das Urteil verdeutlicht erneut, daß gerade beim kommerziellen Einsatz von Open-Source-Komponenten die Lizenzbedingungen und daraus folgenden Rahmenbedingungen genau beachtet werden müssen. Auch wenn die rechtmäßige Nutzung von Open-Source-Software kostenlos möglich ist, bestehen bei Verletzung der Lizenzbedingungen ggf. Schadensersatzansprüche (LG Bochum, Urteil vom 20.1.2011, Az.: I-8 O 293/09).

Sachverhalt


Die Klägerin ist Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Open-Source-Library "FreeadocUDF", die unter den Bedingungen der Lesser General Public License (LGPL) lizenziert ist.  Das beklagte Software-Unternehmen hat die Library in ihrer (kommerziellen) Software verwendet, ohne die formalen Anforderungen der LGPL (z.B. Namensnennung des Entwicklers, Offenlegung des Library-Quellcodes, Beifügung einer Kopie der LGPL) zu erfüllen. Folglich sah die Klägerin ihre Rechte aus der LGPL als verletzt an. Mit der Klage macht die Klägerin u.a. Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend.

Unberechtigte Nutzung bei Mißachtung der formalen Voraussetzungen der LGPL


Das LG Bochum stellt zunächst unmißverständlich klar, daß die Einhaltung auch der formalen Voraussetzungen der LGPL Voraussetzung für die Nutzungsberechtigung ist. Dies gilt entsprechend für jede anderen Open-Source-Lizenz: nur bei Einhaltung der Spielregeln - Lizenzbedingungen - ist die Nutzung der OSS-Software bzw. OSS-Komponente zulässig.

Schadensersatzansprüche und Auskunftsansprüche bei Nichteinhaltung der Open-Source-Lizenzbedingungen


Das LG Bochum stellt ferner klar, daß bei Nichteinhaltung der LGPL-Lizenzbedingungen Schadensersatzansprüche des bzw. der Rechteinhaber bestehen. Die kostenfreie Nutzung der Open-Source-Software ist nur bei Einhaltung der Bestimmungen der Lizenzbedingungen (hier der LGPL) gestattet.  Bei Nichteinhaltung dieses Regelwerks bestehen Schadenersatzansprüche nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie - auch wenn die berechtigte Nutzung kostenfrei ist.  Andernfalls wären nach Auffassung des LG Bochum "die Urheber von unter den Bedingungen der LGPL veröffentlichter Software praktisch rechtlos gestellt".

Update März 2013:
Wie Heise berichtet, muß der Verletzer Schadensersatz in Höhe von 15.000,- Euro zahlen - dies ist das Ergebnis eines Vergleichs zwischen den Parteien.

Aus diesem Grund bejaht das Gericht auch begleitende Auskunftsansprüche der Klägerin: die Beklagte wurde zur Auskunft über die Nutzung und Verbreitung ihrer Software verpflichtet.

Urheberrechtsverletzung bereits durch Einfügen der Library


Wenig überraschend hat das Gericht auch den Einwand der Beklagten zurückgewiesen, daß die verwendete streitgegenständliche Library innerhalb des Programms letztlich funktionslos war und offenbar nicht genutzt wurde. Bereits das Einfügen der Library in die Software (und der damit verbundene Vertrieb der Software einschließlich der Library) stellt eine urheberrechtlich relevante Handlung dar. Auch in diesem Fall sind selbstverständlich die Bedingungen der LGPL einzuhalten.

Open-Source-Compliance nicht vergessen!


Das Urteil des LG Bochum verdeutlicht erneut, daß vor dem kommerziellen Einsatz von Open-Source-Software und Open-Source-Komponenten (z.B. LGPL-lizenzierte Libraries) eine Compliance-Prüfung durchzuführen ist.

Auch vermeintlich nebensächliche formale Anforderungen - wie z.B. Hinweise auf die Verwendung von Komponenten - sind letztlich Lizenz- und Urheberrechtsverstöße. Wie das vorliegende Urteil zeigt, drohen in diesen Fällen Abmahnungen, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.

Weitere Informationen über die kommerzielle Nutzung von LGPL-Libraries finden Sie hier. Weitere Informationen über Praxisprobleme bei der Verwendung von Open-Source-Software finden Sie hier.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Beratung zum Thema Open-Source-Lizenzen? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf - über das untenstehende Kontaktformular oder telefonisch mit Rechtsanwalt Carsten Gerlach über (030) 2005420.

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