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LG Aschaffenburg: Auch bei Facebook besteht Impressumspflicht nach § 5 TMG – Link auf Webseite ist nicht ausreichend

27.10.2011 | Allgemeines | Urteile | Social Media | von Stephan Schmidt

Unter Juristen ist seit langem umstritten, ob und in welchem Umfang für Social Media Portale Impressumspflichten bestehen, wie sie auch für normale Webseiten gelten. Wir haben insoweit bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass nach unserer Ansicht ein vollständiges Impressum vorhanden sein muss. Diese Ansicht hat nun das LG Aschaffenburg mit Urteil vom 19.08.2011 bestätigt (Az: 2 HK O 54/11).


Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hat das Gericht festgestellt, dass auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts nach § 5 Telemediengesetz (TMG) eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wenn die Accounts zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt. Im vorliegenden Fall hatte die Antragsgegnerin auf der Facebook-Seite kein eigenes Impressum, sondern nur Angaben zur Anschrift und zur Telefonnummer. Zu den Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man nur über den Punkt "Info" durch Anklicken zur eigentlichen Website und von da zum Punkt Impressum, dem die verantwortliche juristische Person zu entnehmen war.


Das Gericht führt dazu aus, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein müssen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall war. Zu den Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man nur nach mehreren Schritten auf der Impressums-Seite der Webseite der Antragsgegnerin. Die leichte Erkennbarkeit war damit nicht gegeben. Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt - so das Gericht. Deshalb liege bereits in der Bezeichnung "Info" ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor.


Darüber hinaus müsse auch klar sein, auf welche Telemedien sich das Impressum bezieht. Wenn also auf ein Impressum verlinkt wird, muss dort auch angegeben werden, dass sich diese Impressum auch auf die Facebook-Seite bezieht.


In der Praxis muss nun geprüft werden, welche Folgen dieses Urteil für die Social Media Aktivitäten von Unternehmen hat. Eine Standard-Unternehmensseite bei Facebook sieht keinen Reiter "Impressum" vor. Vielmehr ist nur der Reiter "Info" vorhanden, der aber nach Ansicht des LG Aschaffenburg gerade nicht geeignet ist. Bei Twitter hat man gar keine Möglichkeit ein Impressum direkt einzubinden. Es muss daher zumindest sichergestellt werden, dass das verlinkte Impressum sich ausdrücklich auch auf die angebotenen Social Media Seiten bezieht.

Für Fragen zu diesem Thema, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne per E-Mail oder telefonisch zur Verfügung.

29.03.2024

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