Inhalt einer Fristsetzung zur Mangelbeseitigung
Für eine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Mangelbeseitigung im Sinne des § 281 Abs. 1 BGB ist es nicht erforderlich, eine konkrete Frist zu benennen.
Nach Ansicht des BGH genügt es vielmehr, wenn für den Schuldner erkennbar ist, dass ihm nur ein begrenzter, aber bestimmbarer Zeitraum für die Leistung bzw. Nacherfüllung zur Verfügung stehe. Hierfür ist die Verwendung der Begriffe "sofortig", "unverzüglich", "umgehend" oder eine vergleichbare Formulierung ausreichend.
Die Angabe eines konkreten Zeitraumes oder Endtermins der Frist ist dagegen nicht notwendig (BGH, Urteil v. 12.08.09, VIII ZR 254/08).
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Aktuelle Veröffentlichungen
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Stephan Schmidt, OLG Schleswig: Aufklärungspflichten des Mobilfunkanbieters über Gebühren für Internetzugang, in MMR 2011, Heft 12, S. 836
Dr. Thomas Stögmüller, OLG Karlsruhe: Verbot der Aufspaltung von Lizenzen ist AGB-rechtlich und kartellrechtlich zulässig, in GRUR-Prax 2011, Heft 17, S. 402
Dr. Sandro Gaycken / Dr. Michael Karger, Entnetzung statt Vernetzung - Paradigmenwechsel bei der IT-Sicherheit,
Multimedia und Recht (MMR) 2011, 3.
Norman Müller u.a.: Die neuen EVB-IT Systemlieferung, Eine Vorstellung ausgewählter Regelungen im Vergleich mit den EVB-IT System, Computer und Recht, CR 2010, 147 ff.
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