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Herbeiführung der Betriebsbereitschaft des Systems

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller

Dem Vertrag liegt die Vorstellung zu Grunde, dass der Auftraggeber grundsätzlich stets die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft des Systems schuldet. In Nummer 2.1 ist daher das entsprechende Feld bereits angekreuzt. Zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft gehören in der Regel die Aufstellung, die Installation, das Customizing und die Integration sowohl der Systemkomponenten als auch der Beistellungen. Dies wird auch in Ziffer 2.3 der  EVB-IT Systemlieferungs-AGB so geregelt.

 

In einer Anlage können detaillierte Regelungen zu Art und Umfang der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft, z. B. zur Parametrisierung der gelieferten Standardsoftware und zur Installation der Hardware getroffen werden. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass diese Leistungen nicht den Schwerpunkt der Leistungen des Auftragnehmers darstellen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der gesamte Vertrag Werkvertragsrecht zuzuordnen wäre und damit nicht mehr die EVB-IT Systemlieferung, sondern die EVB-IT System zur Anwendung kommen sollten.

 

Abweichende Nutzungsrechtsvereinbarungen

 

Für die im Rahmen der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft erbrachten Arbeitsergebnisse regelt Ziffer 2.3.1 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB umfangreiche Nutzungsrechte zugunsten des Auftraggebers. Besteht im Einzelfall Bedarf, diese Rechte einzuschränken oder darüber hinauszugehen, können die Parteien dies in einer Anlage zum Vertrag entsprechend vereinbaren. In der Regel wird allerdings kein Bedürfnis bestehen, über die Regelung nach Ziffer 2.3.1 der AGB hinauszugehen.

 

Vergütung

 

Siehe hierzu die Ausführungen zu Nummer 4.3.2 (Vergütung für die Migration von Altdaten). Diese gelten für die Vergütung der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft entsprechend.

 

 

Sonstige Leistungen zur Systemlieferung

 

Hier können sonstige im Rahmen der Systemlieferung zu erbringende Leistungen des Auftragnehmers festgelegt werden (zum Beispiel Beratungsleistungen). Diese Leistungen sind in Art und Umfang und ggf. Zeitpunkt in einer Anlage aufzuführen. Sie dürfen den kaufvertraglichen Charakter des Systemlieferungsvertrages nicht verändern. Zur Vergütung siehe die Ausführungen zu Nummer 4.3.2 (Vergütung für die Migration von Altdaten). Diese gelten für die Vergütung der sonstigen Leistungen zur Systemlieferung entsprechend.

 

18.04.2024

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