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Geltungshierarchie der Dokumente

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Carsten Gerlach

Die einzelnen Dokumente des EVB-IT Systemlieferungsvertrags gelten in folgender Rangfolge:


  • Auf der ersten Geltungsstufe stehen der Vertragstext und die in der Tabelle zu Nummer 1.3.1 des Vertrages aufgeführten Anlagen. In der Regel besteht unter diesen Anlagen keine Rangfolge.

    Bei Widersprüchen unter den Anlagen gelten dann die spezielleren Regelungen vor den allgemeinen und die jüngeren vor den älteren Regelungen. Auf dieser Ebene werden zum Beispiel einbezogen:
    • die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers,
    • das Angebot des Auftragnehmers (oft in Form von dessen Antworten auf den Kriterienkatalog),
    • das Preisblatt,
    • Nutzungsrechtsmatrizen (soweit vereinbart).

      Die Vergabestelle kann diese grundsätzliche Rangfolge der einzelnen Anlagen in dem unter der  Tabelle  vorgesehenen Eingabefeld ändern. Hierbei ist aber  sorgfältig zu prüfen, ob eine Rangfolge notwendig ist.

      Nicht einbezogen werden hier jedoch die Lizenzbedingungen der Rechteinhaber an Standardsoftware des Systems. Diese werden unter Nummer 1.3.4 des Vertrages aufgeführt und ausschließlich nach Maßgabe der Nummer 4.2.2 einbezogen.
  • Danach gelten die EVB-IT Systemlieferungs-AGB  (Nummer 1.3.2 des Vertrages).
  • Danach gilt die VOL/B (Nummer 1.3.3 des Vertrages).
  • Danach gelten die Nutzungsrechtsregeln aus den Lizenzbedingungen der Rechteinhaber der Standardsoftware des Systems soweit in Nummer 4.2.2 eine solche Einbeziehung vereinbart wird (Nummer 1.3.4 des Vertrages). Näheres zur Geltung von abweichenden Nutzungsrechtsregeln unter III. 4.2.2 dieser Hinweise.

 

AGB des Auftragnehmers finden keine Anwendung


Weitere Geschäftsbedingungen, insbesondere die des Auftragnehmers, sind ausgeschlossen, soweit nichts an­deres vereinbart ist.

 

Achtung:

Vergaberechtlich besteht zwar die Möglichkeit, einen Bieter wegen der Einbeziehung seiner AGB in sein Angebot auszuschließen. Wird er jedoch nicht ausgeschlossen und erhält den Zuschlag, führt dies zivil­rechtlich dazu, dass seine AGB Vertragsbestandteil werden. Nummer 1.3 des Vertrages enthält daher am Ende eine Klausel zur "Abwehr" von nachteiligen Regelungen aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftrag­nehmers, wenn diese in den Vertrag einbezogen sein sollten.


Die rechtliche Wirkung einer solchen Klausel ist jedoch nicht unproblematisch, weshalb auch weiterhin darauf geachtet werden muss, dass unter den einbezogenen Dokumenten weder AGB von Auftrag­nehmern zu finden sind, noch Dokumente, die auf solche AGB verweisen. Wird dies versäumt, besteht auch weiterhin die Gefahr, dass wegen der oben aufgeführten Systematik AGB des Auftragnehmers, die als Anlage Vertragsgegenstand werden, vor den EVB-IT Systemlieferungs-AGB gelten.


25.04.2024

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