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Entscheidung der Vergabekammer Düsseldorf zur Ausschreibung von Gebraucht-Software

10.03.2009 | Urteile | Vergaberecht | Gebrauchtsoftware | von Carsten Gerlach

Mit Beschluß vom 23.5.2008 (Az: VK-7/2008-L) hat die Vergabekammer Düsseldorf Grundsätze zum Umgang mit "Gebraucht-Software" in IT-Ausschreibungen aufgestellt. Die bestehenden rechtlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit "Gebraucht-Lizenzen" sollen dabei noch nicht für einen Ausschluß von Gebrauchtsoftware aus dem Vergabeverfahren genügen.

Rechtsunsicherheiten für einen Ausschluß nicht ausreichend


Nach Auffassung der VK Düsseldorf genügen bloße Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit "gebrauchten" Softwarelizenzen noch nicht, um einen Ausschluß aus dem Vergabeverfahren zu rechtfertigen.

Das Vorliegen eines eingeschränkten Leistungsumfanges von Gebrauchtsoftware konnte nicht durch Hinweis auf rechtliche Normen oder gerichtliche
Entscheidungen eindeutig belegt werden. Zwar gab es bereits gerichtliche Auseinandersetzungen um das Angebot und die Bewerbung von Gebraucht-Lizenzen mit unterschiedlichem Ausgang. Dies allein berechtigt jedoch nicht, ohne
umfassende rechtliche Würdigung die angebotenen Produkte als bemakelt abzulehnen und dem Anbieter folglich die Leistungsfähigkeit abzusprechen.

Schutzrechtsverstoß muß sicher feststehen


Erst wenn "mit der erforderlichen Gewissheit" festeht, daß der Anbieter gegen
Schutzrechte Dritter verstößt und deshalb mit Aussicht auf Erfolg auf Unterlassen
in Anspruch genommen werden könnte, kann er als nicht
leistungsfähig angesehen werden (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2005, VII Verg 91/04). Die Schwierigkeit der dabei anzustellenden rechtlichen Betrachtung berechtigt die Vergabestelle nicht, diese zu unterlassen, ebenso wie sie im Hinblick auf Rechtsfragen grundsätzlich keinen überprüfungsfreien  Beurteilungsspielraum geltend machen kann (OLG Düsseldorf, a.a.O.).


29.03.2024

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