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EVB-IT Systemlieferungsvertrag - Gegenstand und Abgrenzungen

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Carsten Gerlach

Dem EVB-IT Systemlieferungsvertrag liegt der Gedanke des Kaufs mit Montageverpflichtung im Sinne von § 434 Abs. 2 BGB zu Grunde. Der Auftragnehmer liefert die Systemkomponenten, integriert sie und sorgt darüber hinaus dafür, dass das IT-System dem Auftraggeber in der vereinbarten Form zur Verfügung steht. Die Lieferung der Systemkomponenten bildet den Schwerpunkt der Leistung des Auftragnehmers.


Lieferung der Systemkomponenten ist Hauptgegenstand des Systemlieferungsvertrags


Bei Hard- und Softwarelieferung ist es oft erforderlich, dass die einzelnen Elemente nicht nur angeliefert, son­dern vielmehr auch beim Auftraggeber aufgestellt, installiert, angepasst bzw. konfiguriert und integriert werden. Im Gegensatz zum EVB-IT Systemvertrag stellt die Herstellung der Betriebsbereitschaft aber nicht den Schwerpunkt des Vertrages dar. Wie schon erwähnt, bildet die Lieferung der Systemkomponenten den Schwerpunkt der Leistung des Auftragnehmers.

Beim Systemlieferungsvertrag können folgende Module Leistungen des Auftragnehmers sein:
  • Hardwarelieferung,
  • Standardsoftwareüberlassung,
  • Herbeiführung der Betriebsbereitschaft,
  • Einweisung,
  • Schulung,
  • Systemservice nach der Lieferung.

 


Abgrenzungen

 

  • Der Schwerpunkt der vertraglichen Leistungen liegt in der Lieferung von Systemkomponenten, die zusammen ein IT-System bilden. Die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft stellt nicht den Schwerpunkt der Leistung dar. Liegt der Schwerpunkt in der Herstellung der Betriebsbereitschaft, ist der EVB-IT Systemvertrag zu verwenden.

 

  • Die Erstellung von Individualsoftware ist nicht Gegenstand des EVB-IT Systemlieferungsvertrages.

 

  • Wenn nur die Überlassung von Standardsoftware geschuldet wird, ohne dass diese in das System integriert wird, kommen die EVB-Überlassung Typ A bzw. Typ B zum Einsatz.

 

  • Wenn ausschließlich die Lieferung von Hardware geschuldet wird, kommen die EVB-IT Kauf zum Einsatz.

  • Die Planung des Systems ist i. d. R. ebenfalls nicht Gegenstand des EVB-IT Systemlieferungsvertrages, sondern soll ggf. mit den BVB-Planung bzw. den kommenden EVB-IT Planung realisiert werden.

 

  • Der Wert der Anpassungsleistungen (Aufstellung, Integration, Installation etc.) ist im Verhältnis zum Wert der Systemkomponenten deutlich geringer. Die Rechtsprechung hat eine Erheblichkeitsschwelle bei 16 % des Auftragswertes angesetzt (OLG Köln vom 10.03.2006, 19 U 160/05). Diese Schwelle kann naturgemäß nur einen Anhaltspunkt darstellen, der keinesfalls als generelle Richtschnur zu betrachten ist.

 

  • Der Auftraggeber benötigt in erster Linie die vertragsgegenständlichen Systemkomponenten.

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Carsten Gerlach

Rechtsanwalt
cgerlach@tcilaw.de
Tel.: (030) 200 54 20
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