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Demonstration der Betriebsbereitschaft

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Carsten Gerlach

Der Auftragnehmer ist gem. Ziffer 11.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB zur Demonstration der Betriebsbereitschaft im Rahmen der Systemlieferung verpflichtet. Der Auftraggeber kann sich die Demonstration ganz bestimmter Funktionalitäten auswählen.


Demonstration der Systemserviceleistungen


Die Systemlieferung wird in Ziffer 11.1 der AGB als Anlieferung der Systemkomponenten und die Herbeiführung und Demonstration der Betriebsbereitschaft des Systems definiert.

Ist im Rahmen dieser Demonstration die Vorführung ganz bestimmter Funktionalitäten gewünscht, so ist dies in Nummer 14.1 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages im ersten Ankreuzfeld vorzusehen. Von dieser Möglichkeit sollte z. B. immer dann Gebrauch gemacht werden, wenn die zu liefernde Leistung so komplex ist, dass es sinnvoll erscheint, sich einzelne Dinge demonstrieren zu lassen um diese später ausführlicheren Tests zu unterziehen. 

Die Funktionalitäten deren Vorführung der Auftraggeber im Rahmen der Demonstration für erforderlich erachtet, sollte explizit im Vertrag aufgeführt werden. Geschieht dies nicht, beschränkt sich die Pflicht des Auftragnehmers im Rahmen der Demonstration auf die Vorführung der Ablauffähigkeit des Systems.



 

 

 

Auch sollte der Auftraggeber sich die für das System essentiellen Leistungen vorführen lassen, um ein besseres Bild von der Vertragsgemäßheit der Leistungen zu erhalten. Dabei ist zu beachten, dass anders als beim EVB-IT Systemvertrag der Systemlieferungsvertrag mit der Systemlieferung erfüllt ist und keine Abnahme mehr stattfindet. Daher ist die Demonstration faktisch die einzige Möglichkeit vor der Systemlieferung festzustellen, ob das System im Wesentlichen richtig funktioniert. Denn wegen der Regelung in § 434 Abs. 2 BGB wird die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft als weitere Hauptpflicht des Auftragnehmers angesehen. Daraus ergibt sich, dass eine unsachgemäße Montage zur Mangelhaftigkeit des Systems führt und Mängelansprüche aus dem Systemlieferungsvertrag begründet.
Werden bei der Demonstration betrebsverhindernde oder betriebsbehindernde Mängel (siehe Ziffer 3 der AGB) festgestellt, kann die Lieferung also zurückgewiesen werden. Dann ist keine Vertragserfüllung eingetreten. Wenn die Systemlieferung trotz auftretender Mängel nicht zurückgewiesen wird, ist der Vertrag erfüllt und der Auftraggeber kann nur noch Mängelansprüche bzw. Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Dauer der Demonstration


Unter anderem können ergänzende Regelungen zur Dauer der Demonstration getroffen werden. Davon sollte insbesondere bei komplexeren Leistungen Gebrauch gemacht werden um sicherzustellen, dass eine ausreichende Demonstration erfolgt.

Es sollte also der Umfang der vozuführenden Funktionalitäten, Ort, Zeitpunkt und Länge der Demonstration geregelt werden.

 

Im zweiten Ankreuzfeld kann festgelegt werden, dass abweichend von Ziffer 11.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB die für die Demonstration nötigen Testdaten durch den Auftragnehmer zu stellen sind. Von dieser Möglichkeit sollte man allerdings nur dann Gebrauch machen, wenn der Auftraggeber solche Testdaten nicht herstellen kann. Der Auftraggeber sollte in diesen Fällen aber dem Auftragnehmer möglichst detaillierte Vorgaben zu Art und Umfang der Testdaten machen, um zu erreichen, dass alle wichtigen Funktionalitäten in der Demonstration überprüft werden können.


Erfüllungsort


Die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft ist eine Hauptleistung des Systemlieferungsvertrages. Daher ist der Erfüllungsort des Vertrages gemäß § 269 Abs. 1 BGB beim Auftraggeber. Die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft findet demnach in der Regel beim Auftraggeber statt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht deswegen gemäß Ziffer 12.1 EVB-IT Systemliecferungs-AGB und Ziffer 12.2 der AGB erst nach Erbringung der Leistungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft und der geschuldeten Demonstration über.


Soll die Leistung des Auftragnehmers an einem anderen Ort erfolgen und nicht an der im Vertrag genannten Anschrift des Auftraggebers, so muss an dieser Stelle dieser Ort als Erfüllungsort vereinbart werden.


25.04.2024

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