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BGH: Eltern haften nicht für das illegale Filesharing ihrer Kinder

15.11.2012 | Urteile | Urheberrecht | Filesharing | von Stephan Breckheimer, LL.M.

Der Bundesgerichtshof  (BGH) hat heute entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt (Urteil vom 15. November 2012, Az. I ZR 74/12, Pressemitteilung hier).

Die Eltern hatten Ihrem Sohn einen Computer zum 12. Geburtstag geschenkt. Im Nachfolgenden wurde dem nunmehr 13-Jahrigen der Internetanschluss der Eltern zur Verfügung gestellt, welchen er zum illegalen Filesharing ohne Kenntnis der Eltern missbrauchte.

Die Eltern wurden vom LG Köln (Urteil vom 30.03.2011, Az. 28 O 716/10) zu Schadensersatz verurteilt. Nach Ansicht es Landgerichts hätten diese weitaus mehr unternehmen müssen, als lediglich Ihren Sohn über Verbote richtswidriger Teilnahme an Tauschbörsen zu belehren. Vielmehr hätten diese bei regelmäßiger Kontrolle erkennen müssen, dass der Sohn Filesharing betrieb und dementsprechend handeln müssen. Nach Ansicht des LG hätte sogar eine entsprechende Software installiert werden müssen, die Filesharing unterbindet. Dies Entscheidung wurde vom OLG Köln bestätigt (Urteil vom 23.03.2012, Az. 6 U 67/11).

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben (Zitat Pressemitteilung Nr. 193/12).

Der BGH stärkt somit die Position der Anschlussinhaber. Viele Gerichte sind bis heute der Ansicht gefolgt, dass den Anschlussinhabern weitaus mehr Pflichten obliegen und haben deswegen oft zu Lasten dieser entschieden. Diese Rechtssprechung dürfte sich nun grundlegend ändern.


16.04.2024

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