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BGH: Auskunftsanspruch der Rechteinhaber auch bei nicht-gewerblicher Urheberrechtsverletzung durch Filesharing

14.11.2012 | Urteile | Urheberrecht | Filesharing | von Stephan Breckheimer, LL.M.

Der BGH mit Beschluss vom 19.04.2012 (Az. I ZB 80/11) entschieden, dass es für den Anspruch auf Auskunft nicht erforderlich ist, dass ?die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichen Ausmaß verletzt hat?. Nach Ansicht der Richter ergebe sich diese Voraussetzung aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Systematik des Gesetzes nicht.

 

Laut  BGH haben Rechteinhaber einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gegen jeden Verletzer. Dies sei eben nicht nur bei gewerblichem Ausmaß der Fall. Rechteinhaber wären demnach schutzlos gestellt, wenn bei nicht gewerblichen Rechtsverletzungen kein Auskunftsanspruch über den Namen und die Adresse des Rechtsverletzers bestehe.

 

Der BGH entscheidet hier anders als viele andere Gerichte (OLG Köln, OLG München). Die Argumentation ist zunächst schwer nachvollziehbar. In Bezug auf Wortlaut und Bestimmung vermag sie nicht zu überzeugen. So heißt es in § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG: ?Wer in gewerblichen Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft... in Anspruch genommen werden.?. Der Wortlaut dürfte eindeutig sein und in der Tat einen Auskunftsanspruch vom gewerblichen Ausmaße abhängig machen.

 

Verständlich erscheint indes die zweite Argumentation des BGH, dass der Auskunftsanspruch bestehen müsse, da Rechteinhaber andererseits schutzlos gestellt werden würden. Diese Sicht ist zwar verständlich, rechtlich aber nicht nachvollziehbar. Es entsteht der Eindruck, dass der BGH sich über die Norm stellt, um auf rechtlich nicht überzeugende Weise ein sachgerechtes Ergebnis zu bekommen.

 

In der Tat sind die Einwände des BGH begründet, die Norm ist unglücklich formuliert und bedarf ganz bestimmt Verbesserungen. Dennoch ist auch der BGH an das Gesetz gebunden. Er hätte sich für seine Argumentation da etwas mehr einfallen lassen müssen.

28.03.2024

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