Vergaberecht
Ausschluß vom Verfahren bei mangelhaftem Testgerät
20.03.2009 | Urteile | Vergaberecht | von Carsten Gerlach
Mit Beschluß vom 7.1.2008 (Az.: 1/SVK/077-07) hat die VK Sachsen entschieden, daß Transportschäden oder Mängel eines Testgeräts vom Bieter zu vertreten sind und zum Ausschluß des Angebots führen können. Eine "zweite Chance" zur Nachlieferung eines mangelfreien Testgeräts oder Musters muß nicht gewährt werden.Ausschluß bei fehlenden oder unvollständigen Mustern
Auch im EDV-Bereich sind Muster und Testgeräte in entsprechender Anwendung des § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1, § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A Bietererklärungen gleichzusetzen.
Sind verlangte Muster daher nicht oder unvollständig vorgelegt worden, kann das betreffende Angebot auszuschließen sein (so auch OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.09.2007, VII-Verg 23/07). Fehlen verlangte Muster oder sind verlangte Muster unvollständig, ist § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A entsprechend anzuwenden (BGH, Beschluß vom 26.09.2006, X ZB 14/06).
Ausschluß bei mangelhaften Testgeräten
Mängel einer Teststellung oder eines Testgeräts sind nach Auffassung der Vergabekammer Sachsen einem unvollständigen Muster gleichzusetzen. Fehler des Testgerät berechtigen somit zum Ausschluß vom Vergabeverfahren.
Bieter trägt Transportrisiko
Der rechtzeitige, oder auch ordnungsgemäße Zugang eines Angebotes, d.h. das Übermittlungsrisiko, liegt in der Risikosphäre des Bieters und ist von diesem zu vertreten. Etwaige Transportschäden, die ein Testgerät auf dem Wege zum (Erfüllungs-)Ort des Auftraggebers erlitten hat oder haben könnte fallen hierunter.
Kein Anspruch auf Nachverhandlung oder Lieferung eines Austauschgerätes
Bei einem mangelhaften oder beschädigten Testgerät besteht kein Anspruch des Bieters auf Nachverhandlung oder Lieferung eines Austauschgerätes. Eine solche Nachlieferung würde einer Nachverhandlung bzw. nachträglichen Änderung des Angebots entsprechen. Die Nachverhandlung ist dem Auftraggeber aber ausschließlich als eine Aufklärungsmaßnahme im engeren Sinne gestattet. Sie darf nicht dazu dienen, dem Bieter eine inhaltliche Änderung oder Ergänzung seines Angebots zu ermöglichen. Ein auf Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb ausgerichtetes Vergabeverfahren bedingt, daß der Auftraggeber, um Willkürentscheidungen und subjektiv motivierte Vergabeentscheidungen zu verhindern, an einmal festgelegte Mindestparameter gebunden ist. Eine Nachbesserungschance für sämtliche Bieter oder auch nur für einen Bieter besteht gerade nicht.
Bei Mängeln des Testgeräts gibt es somit keine "zweite Chance" zur Nachbesserung und Lieferung eines mangelfreien Geräts.
(VK Sachsen, Beschluß vom 7.1.2008 - 1/SVK/077-07)