Allgemeines
Angabe eines Postfaches als Widerrufsadresse ist nach aktueller Rechtslage nicht ausreichend
25.01.2012 | Allgemeines | Internet und E-Commerce | Urteile | von Stephan Schmidt
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.01.2012 (Pressemitteilung)entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 312c Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF).
Zu beachten ist dabei aber der Einschub "den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen".
Denn seit dem 11. Juni 2011 hat die dem Urteil zugrunde liegende Rechtslage keinen Bestand mehr. Nach der zum 11. Juni 2011 erfolgten Änderung der BGB-InfoVO und den entsprechenden BGB Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht, wurde das Muster der Widerrufsbelehrung in Anlage 1 zu § 246 EGBGB aufgenommen und hat nach § 360 Abs. 3 BGB Gesetzesrang. Im Gestaltungshinweis 4 zum Muster heißt es ausdrücklich: "Einsetzen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten". Die Angabe eines Postfaches ist demnach nicht (mehr) ausreichend, da eine Postfachadresse keine ladungsfähige Anschrift darstellt.