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Abmahnung wegen Streamings auf Redtube.com durch Kanzlei U+C

6.12.2013 | Filesharing | von Stephan Breckheimer, LL.M.

In kürzester Zeit haben uns mehrere Abmahnungen über Mandanten erreicht, die im Bereich des Urheberrechts eine Vorgehensweise vorweisen, die bisher als sehr unwahrscheinlich abgetan wurde. Offensichtlich hat sich dieses Blatt gewendet.

 

Worum geht es?

Die Kanzlei U+C mahnt im Namen der "The Archive AG" Internetnutzer wegen angeblichem Streamings ab. Vorgeworfen wird den Betroffenen, dass diese sich Filminhalte über die Plattform redtube.com angesehen haben sollen, an denen die The Archive AG die ausschließlichen Nutzungsrechte halte. Die Plattform Redtube stellt ausschließlich Erwachsenenunterhaltung im Erotikbereich zur Verfügung. Nutzer können dort Videos durch sog. Streaming anschauen, ohne dass die Dateien dauerhaft auf der Festplatte gespeichert werden müssen. Ein Download im klassischen Sinne findet daher grds. nicht statt.

 

Was ist neu?

Im Unterschied zu Filesharing-Abmahnungen werden hier nicht das Zur-Verfügung-Stellen der Inhalte an eine unbegrenzte Anzahl an Nutzern abgemahnt, sondern das eigene konsumieren der Inhalte, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein.

 

Ist die Abmahnung berechtigt?

Die Vorgehensweise der bekannten Filesharing-Abmahner haben sich somit hier grundlegend geändert. Allerdings ist die Rechtslage noch absolut umstritten.  Selbst wenn die Sachlage richtig wäre, und die Abgemahnten die inkriminierten Inhalte angeschaut haben sollten, so gibt es weder eine gesetzliche Regelung, die hierin grds. eine Rechtsverletzung begründet noch gibt es hierzu höchstrichterliche Gerichtsentscheidungen, die eine Richtung vorgeben könnten. Daher bleibt es umstritten, ob das Anschauen der Videos mittels Streaming nicht von der Privatkopie gem. § 53 Abs. 1 UrhG gedeckt ist oder nicht gar § 44a UrhG einschlägig ist, der unter weiteren Bedingungen vorübergehende Vervielfältigungshandlungen für zulässig erklärt.

 

Unklar bleibt zunächst, wie die Abmahner zu den Daten gelangt sind. Ein vollständiger  Auskunftsbeschluss liegt uns noch nicht vor. Wie der Abmahner zu den IP-Adressen und damit auch zu den Adressdaten der Nutzer gekommen sind, bleibt schleierhaft.

 

Vorgehensweise

In der Abmahnung wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von insgesamt 250,00 EUR verlangt, sicherlich ein überschaubarer Betrag. Es ist aber fraglich, ob es bei der einen Abmahnung bleibt. Es ist wohl davon auszugehen, dass der Nutzer nicht nur ein Video angeschaut hat, sondern gleich mehrere. Die Wahrscheinlichkeit, dass weitere Abmahnungen folgen, sind daher nicht auszuschließen.

 

Wir raten daher:

 

  • Geben Sie nicht ohne fachkundige Prüfung irgendwelche Erklärungen ab! Zahlen Sie auch nicht ohne Überprüfung den geforderten Betrag, um eine durchaus unangenehme Sache aus der Welt zu schaffen! Weitere Abmahnungen könnten drohen.
  • Ignorieren  Sie keinesfalls die Abmahnung! Dafür ist die Rechtslage viel zu umstritten.
  • Holen Sie sich fachkundigen Rechtsrat beim Spezialisten ein!

 

Sollten Sie wegen Streamings durch die Kanzlei U+C abgemahnt worden sein, stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung. Ebenso können Sie uns die Abmahnung für eine erste Einschätzung als E-Mail (siehe unten) eingescannt zusenden.

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