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AG Bremen: Abtretung von Forderungen aus TK-Vertrag dann unzulässig, wenn gleichzeitig vollständige Einzelverbindungsnachweise übergeben werden

9.12.2011 | Allgemeines | Urteile | von Stephan Schmidt

Das AG Bremen hat mit Urteil vom 20.10.2011 (AZ: 9 C 430/11) entschieden, dass die Abtretung von Forderungen aus einem Telekommunikationsvertrag bei gleichzeitiger vollständiger Übermittlung von Verbindungsdaten wegen Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis gemäß § 134 BGB i.V.m. § 206 I StGB i.V.m. § 88 TKG nichtig ist. Die auf eine solche Abtretung gestützte Klage wurde daher abgewiesen.


Die Klägerin verfolgte aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einem Telekommunikationsvertrag. Zum Nachweis der Forderung hatte die Klägerin von dem Telekommunikationsunternehmen ungeschwärzte Einzelverbindungsnachweise erhalten, aus denen sich ergeben hat, wann die Beklagte welche Rufnummern angerufen hatte. Insofern lag - so das AG Bremen - ein Verstoß gegen das speziell geregelte Fernmeldegeheimnis vor. Dieser wird durch die allgemeine Auskunftspflicht nach § 402 BGB nicht gerechtfertigt. § 97 I 3 TKG stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts keinen Erlaubnistatbestand zur Übermittlung der Daten an den Zessionar dar.


Das Gericht führt dazu weiter aus: "Sofern man die Abtretung für zulässig erachtete, könnten Ansprüche aus einem Telekommunikationsvertrag, inklusive der insofern bedeutsamen Daten, beliebig oft an Dritte abgetreten werden. Die unter Umständen sensiblen Kundendaten würden also einer theoretisch unbegrenzten Vielzahl von Unternehmen in die Hände gespielt. Anders liegt der Fall beim Einzug des Entgelts durch einen Dritten. Hier bleibt der - von den staatlichen Behörden kontrollierbare - Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung Forderungsinhaber; die Daten werden lediglich an ein weiteres und weisungsverpflichtetes Unternehmen und nur, "soweit es zum Einzug des Entgelts und der Erstellung einer detaillierten Rechnung erforderlich ist" weitergegeben. Einer unkontrollierten Datenweitergabe sind somit klare Grenzen gesteckt. Der Datenschutz genießt den besonderen Schutz nach Art. 10 I GG. Insofern ist eine restriktive, sich streng am Wortlaut der Norm orientierende, Auslegung des § 97 I 3 TKG von Verfassungswegen geboten. Letztendlich geht es beim factoring lediglich um die wirtschaftliche (Reste)Verwertung einer schwer eintreibbaren bzw. vollstreckbaren Forderung. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist insofern eine Datenweitergabe an Dritte im Wege der Abtretung niemals "erforderlich". Dem Anbieter bleibt es unbenommen, seine Rechte selbst einzuklagen."


Die Berufung wurde aufgrund der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zugelassen.

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Stephan Schmidt

Fachanwalt für IT-Recht
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23.02.2012

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