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"Stellen" von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Vorlage eines Mustervertrages

4.03.2010 | Urteile | AGB | von Markus Schmidt

Vertragsbedingungen sind auch bei Verwendung eines Vertragsmusters dann nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB gestellt, wenn die andere Partei der Verwendung des entsprechenden Vertragsmusters aus freiem Willen zugestimmt hat.

 

Nach dem Urteil des BGH vom 17.02.1010 - Az. VIII ZR 67/09 - liegt eine solche freie Entscheidung dann vor, wenn die andere Partei in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei war und insbesondere Gelegenheit hatte, eigene Textvorschläge mit der Möglichkeit ihrer Duchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Im konkreten Fall verfügte jede Partei über einen Mustervertrag. Im Zuge der Verhandlungen einigte man sich auf die Verwendung des Mustervertrages einer Partei. In einem solchen Fall fehle es an der einseitigen Verwendereigenschaft (ob keine Partei oder beide Parteien in einem solchen Fall Verwender seien, hat der BGH ausdrücklich dahin gestellt sein lassen).

 

Abgelehnt hat der BGH in seiner Entscheidung ausdrücklich die Ansicht (so z.B. OLG Düsseldorf), dass im Zweifel von einem für eine Partei günstigen Regelungsinhalt auf die Verwendereigenschaft dieser Partei rückgeschlossen werden könne.     

28.03.2024

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