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Location Based Services - Neuregelungen im Telekommunikationsgesetz

28.04.2010 | Internet und E-Commerce | Telekommunikation | von Carsten Gerlach

Am 1. September 2009 trat eine geänderte Fassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft, in der u.a. der Rechtsrahmen für Location Based Services gemäß § 98 TKG verschärft wurde. Standortdaten werden vom Gesetzgeber als besonders sensibel eingestuft. Insbesondere setzt die Ortung von Mobilfunkgeräten und Weitergabe dieser Positionsdaten eine Einwilligung des Nutzers voraus. Die formalen Anforderungen an diese Einwilligung sind im neuen § 98 TKG deutlich verschärft worden.

Die neue Regelung in § 98 Abs. 1 TKG


Der neugefaßte § 98 Abs. 1 TKG lautet:

"Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verwendet werden, dürfen nur im zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen erforderlichen Maß und innerhalb des dafür erforderlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn der Teilnehmer seine Einwilligung erteilt hat.

Werden die Standortdaten für einen Dienst mit Zusatznutzen verarbeitet, der die Übermittlung von Standortdaten eines Mobilfunkendgerätes an einen anderen Teilnehmer oder Dritte, die nicht Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen sind, zum Gegenstand hat, muss der Teilnehmer abweichend von § 94 seine Einwilligung ausdrücklich, gesondert und schriftlich erteilen.

In diesen Fällen hat der Diensteanbieter den Teilnehmer nach höchstens fünfmaliger Feststellung des Standortes des Mobilfunkendgerätes über die Anzahl der erfolgten Standortfeststellungen mit einer Textmitteilung zu informieren, es sei denn, der Teilnehmer hat gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 widersprochen.

Der Teilnehmer muss Mitbenutzer über eine erteilte Einwilligung unterrichten. Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
"

Schriftliche Einwilligung erforderlich


Bislang konnte die notwendige Einwilligung der Nutzer zur Weitergabe von Standortdaten an Dritte auch nach § 94 TKG elektronisch (z.B. per SMS) erklärt werden. Dies ist nun nicht mehr möglich: die Einwilligung muß "ausdrücklich, gesondert und schriftlich" erteilt werden.

Insbesondere einer Missbrauchsgefahr soll damit vorgebeugt werden. Überdies soll mit dieser Änderung  der Warnfunktion Rechung getragen werden - Zweifel an der Identität des Einwilligenden sollen minimiert werden.

In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber den verbraucherschützenden und zwingenden Charakter der Regelungklargestellt:
"Standortdaten werden im Telekommunikationsgesetz als besonders sensible Daten eingestuft. Sie dürfen nur unter den engen Voraussetzungen des § 98 verarbeitet werden. In letzter Zeit wird verstärkt ein Dienst beworben, bei dem der Standort des Mobilfunkendgerätes eines Teilnehmers ermittelt und dieser Standort einer nicht öffentlichen Stelle mitgeteilt wird. Dieser Dienst ist nur mit Einwilligung des Teilnehmers, dessen Mobilfunkendgerät geortet wird, zulässig. Es besteht hier aber eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr. Dieser Missbrauchsgefahr muss aufgrund der Sensibilität der Daten vorgebeugt werden."
(Bundestags-Drucksache 16/12405, S. 15)

Formale Anforderungen


Die Einwilligung muss "ausdrücklich, gesondert und schriftlich" erfolgen. Das heißt zum einen, dass eine gesonderte Erklärung abgegeben werden muss, die sich nur auf die Verarbeitung von Positionsdaten bezieht. Insbesondere ist eine z. B. in AGB enthaltene Einwilligung nicht ausreichend

"Schriftlich" bedeutet, dass eine elektronische Erklärung - z.B. per SMS, aber auch per Web-Formular - nicht ausreichend ist. Die sonst im TK-Bereich mögliche elektronische Einwilligung (§ 94 TKG, § 13 Abs. 2 TMG) ist in § 98 Abs. 1 S. 2 TKG ausdrücklich ausgeschlossen.

Nach § 126 Abs. 3, 126a BGB kann die Schriftform zwar durch die elektronische Form ersetzt werden. Dies erfordert aber die Ausstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Signaturgesetz.

Benachrichtungspflicht


Überdies muss der Anbieter nach § 98 Abs. 1 S. 3 TKG nun "den Teilnehmer nach höchstens fünfmaliger Feststellung des Standortes des Mobilfunkendgerätes über die Anzahl der erfolgten Standortfeststellungen mit einer Textmitteilung zu informieren, es sei denn, der Teilnehmer hat gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 widersprochen."

Der Wortlaut der Norm könnte darauf schließen lassen, dass nur eine einmalige Mitteilung nach den ersten fünf Positions-Feststellungen erforderlich ist. Der Schutzzweck (Information des Verbrauchers in diesem besonders datenschutz-sensitiven Bereich) legt aber eher eine weitere Auslegung nahe, d.h. Benachrichtigung nach jeweils fünf Positions-Feststellungen.

Der Begriff der "Textmitteilung" ist im Gesetz nicht definiert. Obwohl in Hinblick auf Sinn und Zweck der Norm vermutlich eine SMS gemeint ist, dürfte ggf. auch eine E-Mail - also eine Benachrichtigung in Textform nach § 126b BGB - unter den Wortlaut subsumiert werden können.

Sanktionen


Bei Verstößen gegen § 98 TKG kommen folgende Sanktionen in Betracht:

  • Gemäß § 115 Abs. 3 TKG ggf. Untersagung der Erbringung der Dienstleistungen durch die Bundesnetzagentur.

  • Gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 17a, 17b TKG ist ein Verstoß eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 149 Abs. 2 TKG mit Bußgeldern bis zu 300.000,- Euro geahndet werden kann.


18.04.2024

Ausgezeichnet


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